§ 14 UStG · Rechtsstand 2026

Pflichtangaben einer Rechnung: die vollständige Checkliste

Welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, was bei Kleinbeträgen gilt und welche zusätzlichen Hinweise bei Sonderfällen erforderlich werden können.

Geprüft am 26. Juli 202611 Minuten LesezeitMit offiziellen Quellen
Das Wichtigste

Eine vollständige Rechnung macht Aussteller, Empfänger, Leistung, Leistungszeitpunkt und Steuerberechnung eindeutig nachvollziehbar. Die allgemeinen Mindestangaben stehen in § 14 Absatz 4 UStG; Sonderfälle können weitere Hinweise verlangen.

Schnellcheck für Standardrechnungen

  • Name und vollständige Anschrift beider Unternehmen
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum und eindeutige Rechnungsnummer
  • Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt
  • Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder Steuerbefreiung

Die zehn Pflichtangaben im Detail

01

Absender

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens.

02

Empfänger

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers.

03

Steuerliche Nummer

Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmens.

04

Ausstellungsdatum

Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird.

05

Rechnungsnummer

Eine einmalig vergebene Nummer aus einem nachvollziehbaren Nummernkreis.

06

Leistungsbeschreibung

Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der sonstigen Leistung.

07

Leistungszeitpunkt

Tag oder zulässiger Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung.

08

Entgelt

Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettobeträge.

09

Minderungen

Vorab vereinbarte Rabatte oder Skonti, sofern nicht bereits einberechnet.

10

Steuerangaben

Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Je nach Sachverhalt kommen weitere Angaben hinzu, zum Beispiel „Gutschrift“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder ein Hinweis auf eine besondere Aufbewahrungspflicht.

Rechnungsdatum und Leistungsdatum unterscheiden

Das Rechnungsdatum zeigt, wann das Dokument erstellt wurde. Das Leistungsdatum bezeichnet dagegen, wann die Ware geliefert oder die Dienstleistung ausgeführt wurde. Fallen beide Daten zusammen, kann ein eindeutiger Hinweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ sinnvoll sein.

Monatsangabe kann genügen

Nach § 31 Absatz 4 UStDV kann als Leistungszeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Die Formulierung muss den Zeitraum eindeutig erkennen lassen.

Zusätzliche Angaben bei Sonderfällen

SachverhaltTypische zusätzliche Anforderung
GutschriftverfahrenDas Dokument muss als „Gutschrift“ bezeichnet werden.
Reverse ChargeHinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Innergemeinschaftliche LieferungUnter anderem Umsatzsteuer-IDs und Hinweis auf Steuerbefreiung prüfen.
KleinunternehmerKein Umsatzsteuerausweis; Hinweis auf Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
Leistung an Privatperson rund um GrundstückUnter Umständen Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht.
E‑RechnungPflichtangaben müssen vollständig im strukturierten Teil enthalten sein.

Sonderfälle sind häufig komplex. Bei Auslandssachverhalten, Bauleistungen oder unsicherer steuerlicher Einordnung sollte der konkrete Fall fachlich geprüft werden.

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro gelten vereinfachte Mindestangaben nach § 33 UStDV. Notwendig sind Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie Bruttobetrag und Steuersatz beziehungsweise Steuerbefreiung.

AngabeNormale RechnungKleinbetrag
KundenanschriftErforderlichTypischerweise nicht erforderlich
RechnungsnummerErforderlichTypischerweise nicht erforderlich
Steuernummer / USt‑IDErforderlichTypischerweise nicht erforderlich
Bruttobetrag und SteuersatzAusführliche SteuerdarstellungZusammengefasste Angabe möglich

Pflichtangaben in der E‑Rechnung

Bei einer E‑Rechnung reicht es nicht, Pflichtangaben nur in einer beigefügten PDF-Datei zu nennen. Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung müssen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben im strukturierten Rechnungsteil enthalten sein, damit eine elektronische Verarbeitung möglich bleibt.

Weitere Details zu Formaten, Übergangsfristen und Archivierung erklärt der Ratgeber E‑Rechnung 2026.

Häufige Fehler vermeiden

  • Veraltete oder unvollständige Kundenanschrift
  • Doppelte Rechnungsnummer
  • Unklare Beschreibung wie nur „Dienstleistung“
  • Fehlender Leistungszeitpunkt
  • Falscher Steuersatz oder Rechenfehler
  • Umsatzsteuerausweis trotz Kleinunternehmer-Steuerbefreiung
  • Sonderhinweis bei Reverse Charge oder Steuerbefreiung fehlt

Häufige Fragen

Sind Bankverbindung und Zahlungsziel Pflicht?

Nein, sie gehören nicht zu den allgemeinen Pflichtangaben des § 14 Absatz 4 UStG. Praktisch sind sie dennoch sehr sinnvoll.

Braucht eine Rechnung eine Unterschrift?

Eine gewöhnliche Rechnung muss grundsätzlich nicht unterschrieben werden.

Kann eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden?

Ja. Das Berichtigungsdokument muss sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung beziehen. Bei verpflichtenden E‑Rechnungen ist auch die Berichtigung grundsätzlich strukturiert vorzunehmen.

Pflichtangaben praktisch anwenden

Pflichtfelder dauerhaft im Griff behalten

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Offizielle Quellen und Hinweis

Allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung.